
Konkurs
- was ist das?
Vorwort
Der etwas provozierende Titel,
der
den Eindruck erweckt, als habe der Verfasser noch nie etwas von einer
Insolvenz
gehört, soll demonstrieren, daß die meisten Manager, sofern
sie hiermit nicht schon selbst leidvolle Erfahrungen machen
mußten,
mit dem Thema beim ersten Mal genauso überfordert sind wie ein
Sachbearbeiter,
der ohne Vorbereitung in seinem bisherigen Unternehmen zum Vorgesetzten
gemacht wird. Er muß in unbekanntes kaltes Wasser springen.
Für
den Manager ist es die erstmalige Auseinandersetzung mit dem Tod eines
Unternehmens, und wer beschäftigt sich schon gern ohne Zwang mit
einem
solchen Thema? Außerdem ist in vielen Fällen dieser
Situation
ein verzweifelter Überlebenskampf vorangegangen. Es ist also eine
Kehrtwendung im Denken um 180 Grad.
Ich habe diese Erfahrung hinter
mir
und möchte mit diesem Aufsatz denjenigen einen ersten
Überblick
geben, die vor einer solchen Situation stehen. Meine Erfahrungen
beziehen
sich auf die Rechtssituation bis Ende 1998, also Konkurs auf der Basis
der alten Konkurs- und Vergleichsordnung. Die neue Insolvenzordnung ist
in wichtigen Punkten geändert worden, so gibt es bspw. nicht mehr
eine getrennte Vergleichsordnung, dennoch glaube ich, daß die
hier
geschilderten Erfahrungen auch bei Anwendung der neuen Gesetzgebung
noch
manche Hilfestellung geben können. Bemerkungen zur neuen
Insolvenzverwaltung
werden kursiv ausgewiesen.
Dieser Aufsatz soll auch keinen
Kommentar
zur Konkursordnung ersetzen, sondern anhand eigener Praxiserlebnisse
einige
Hilfestellungen geben. Ich hoffe, daß mir das hiermit gelingt.
Praktiker
und Theoretiker, die diesen Aufsatz lesen, sind dennoch herzlich
eingeladen,
mir per e-mail unter der Adresse dbm.Dirk.Brauckmann@t-online.de
ihre Kommentare und Ergänzungen zuzusenden.
Nach dem Insolvenzantrag bestellt
das
Gericht zwar in der Regel einen Verwalter, und der ist sicherlich ein
guter
Jurist, aber häufig kein mit dem Geschäft des betroffenen
Unternehmens
vertrauter Manager. Verwalter und Manager müssen also eine
Symbiose
eingehen, um aus der verfahrenen Unternehmenssituation noch ein
erträgliches
Ergebnis zu erwirtschaften.
Jeder Geschäftsführer
einer
GmbH und Vorstand einer AG sollte zumindest die gesetzliche Grundlage
kennen,
die ihn verpflichtet, im Falle der Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit
(nach Insolvenzordnung jetzt auch "drohende Zahlungsunfähigkeit)
innerhalb
von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
zu stellen. Es sind dies für die AG Par. 92 AktG und für die
GmbH Par. 64 GmbHG. In Par. 401 AktG bzw. in Par. 84 GmbHG stehen die
Strrafvorschriften,
wenn man als Organträger dieser Antragspfllicht nicht nachkommt.
Die
Folge können 3 Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe sein.
Der häufigere Fall einer
Zahlungsunfähigkeit
ergibt sich rein faktisch, wenn leere Konten oder gesperrte Kredite die
Zahlung an die Kreditoren nicht mehr zulassen. Der seltenere Fall einer
Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit ist rechnerisch zu
ermitteln.
Häufig werden viel zu lange vor diesem Zustand die Augen
geschlossen,
und mit künstlichen Hochbewertungen von Aktiva wird versucht, den
Zustand der Überschuldung zu negieren. Juristisch ist die
Überschuldung
eingetreten, wenn das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Bilanziell
einfacher zu erkennen ist die Feststellung, daß der Bilanzverlust
größer ist als das Eigenkapital. Der Fall einer
Überschuldung
ohne Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, daß Ihnen Banken oder
Kunden hohe Kredite als Betriebsmittelkredit oder Kundenanzahlung zur
Finanzierung
Ihres operativen Geschäftes eingeräumt haben und diesen
Krediten
noch keine entsprechend hohen Leistungen gegenüberstehen. Änderung
in der neuen Insolvenzordnung: Als dritter Grund ist in der neuen
Insolvenzordnung
nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund
vorgesehen.
Ist einer der beiden Fälle
eingetreten,
dann bleiben noch die bereits genannten 3 Wochen, um eine Rettung ohne
Insolvenzantrag zu erreichen. Diese Zeit ist viel zu kurz, und nur in
wenigen
Fällen mag es gelingen, Banken und Lieferanten davon zu
überzeugen,
noch einmal Geld zu geben, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu
bringen.
Eine Sanierung
eines Unternehmens muß sehr viel früher beginnen, wenn sie
denn
erfolgreich ohne Konkursantrag verlaufen soll. Ich gehe hier davon aus,
daß eine rechtzeitige Sanierung nicht versucht wurde oder nicht
erfolgreich
war und Ihr Unternehmen nun vor dem Aus steht. Was ist dann zu tun?
Insolvenzantrag und organisatorische
Maßnahmen
- Versuchen Sie
einzuschätzen, ob durch
die Verwertung der Aktiva Ihres Unternehmens eine Quote von 35% der
Schulden
oder mehr als Befriedigung der Gläubiger erreichbar ist (s. Par. 7
VerglO). Bei den Wertansätzen ist von einem sogenannten
Liquidationsansatz
auszugehen, in dem Sie Ihre Aktiva so betrachten müssen, als
würden
sie morgen öffentlich versteigert. Sie glauben gar nicht, wie
wenig
Aktiva wert sind, wenn eine Auktionator sie später zu bewerten
hat.
Eine Büroeinrichtung im Neuwert von DM 8.000,- ging in unserem
Unternehmen
später für DM 800,- an einen Käufer über. Erreichen
Sie rechnerisch und für einen Außenstehenden mit einer
gewissen
Logik nachvollziehbar diese o.g. Quote von 35%, können Sie noch
einen
Vergleichsantrag stellen. Hierbei sollten Sie berücksichtigen,
daß
im Vergleich die Verantwortung noch bei der Geschäftsführung
liegt, die Entscheidungskompetenz jedoch schon beim vorläufigen
Verwalter. Änderung
in der neuen Insolvenzordnung (Par. 19 InsO): Wenn eine
Fortführung
nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, ist unter
Fortführungsgesichtspunkten zu bewerten. Statt eines Vergleichs,
den
es nicht mehr gibt, kann ein Insolvenzplan
(Par. 217 ff InsO) aufgestellt werden. Hierzu sind Schuldner
und/oder
Insolvenzverwalter berechtigt. Der Insolvenzplan kann bereits bei
Insolvenzantrag
eingereicht werden, jedoch nicht mehr nach dem Schlußtermin.
- Formulieren Sie Ihren
Vergleichsvorschlag
und machen Sie die Berechnung der Quote für den Richter am
Amtsgericht
so auf, daß die Berechnung leicht nachvollzogen werden kann.
Machen
Sie sich Gedanken darüber, in welcher Zeit Sie die nicht liquiden
Aktiva verwertet haben wollen. Sobald die Verwertungszeit länger
dauert
als ein Jahr, müssen Sie eine Quote von 40% erreichen (Par. 7
VerglO).
Überlegen Sie sich aber vorher genau, ob Sie wirklich noch einen
Vergleichsantrag
stellen wollen. In der Regel steuern alle Verwalter, wenn nicht ganz
offensichtlich
ein Vergleich zu erreichen ist, den Konkurs an, denn das ist letztlich
ihr Geschäft. Als Vorbereitung ist den Verwaltern ein Vergleich
jedoch
immer willkommen, da sie sich mit der Unternehmenssituation vertraut
machen
können, ohne schon die volle Verantwortung übernehmen zu
müssen.
- Für Ihren
Vergleichs-/Konkursantrag (Insolvenzantrag)
ist das Gericht zuständig, in dem Ihr Unternehmen seinen
Gerichtsstand
hat. Erkundigen Sie sich, wer der zuständige Richter beim
Amtsgericht
ist. Bitten Sie ihn um einen kurzfristigen Termin, um Ihren Antrag
persönlich
zu präsentieren. Vielleicht haben Sie selbst einen Vorschlag, wer
der Vergleichsverwalter (Insolvenzverwalter) sein sollte.
Scheuen
Sie sich nicht, den Vorschlag vorzutragen. Der Richter ist zwar in
seiner
Entscheidung frei, aber er wird einen Vorschlag aufnehmen und ihm
vielleicht
folgen, vielleicht wird er Sie sogar nach einem gewünschten
Verwalter
befragen.
- Das Gericht benennt einen
vorläufigen
Verwalter als Vergleichsverwalter (Insolvenzverwalter). Dieser
wird,
wenn er es nicht schon vor dem Antrag getan hat, sich mit Ihnen
kurzfristig
in Verbindung setzen, um die notwendigen organisatorischen
Maßnahmen
zu regeln. Gleichzeitig erläßt es ein allgemeines
Veräußerungsverbot
gegenüber dem Unternehmen, d.h. faktisch, daß das
Unternehmen
ohne Mitwirkung und Genehmigung des Verwalters nicht mehr tätig
sein
darf.
- Nach dem Vergleichsantrag
(s. Beispiel) erhalten Sie vom Gericht die Auflagen zur Einreichung
folgender Unterlagen mit einer Frist von 2 max. 4 Wochen:
- Formulierung des
Vergleichsvorschlages
- Einreichung einer
vollständigen Schuldner-
und Gläubigerliste (Debitoren und Kreditoren aus der Buchhaltung
zzgl.
evtl. Schuldner und Gläubiger, die nicht in der Buchhaltung
erfaßt
sind.)
- Erstellung einer
Vermögensübersicht
(Status): Alle Aktiva und Passiva ohne das Eigenkapital. In die Passiva
sind auch Eventualverbindlichkeiten (bspw. herausgelegte Avale)
aufzunehmen.
- Darstellung über die
Aufbringung
der Mittel für die Vergleichserfüllung
- Als Vertreter der
Gläubiger
kann
das Gericht einen Gläubigerbeirat bestellen (Par. 44 VerglO). In
der
Konkursordnung heißt dieses Gremium Gläubigerausschuß
(Par. 87 KO bzw. Par. 67 InsO). Die Besetzung erfolgt
häufig
auf Vorschlag des Verwalters. Der Gläubigerausschuß hat wie
der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung. Er soll den Verwalter
kontrollieren, letztlich ist er aber auch ein Organ, das in etwas
kritischen
Entscheidungsfällen dem Verwalter den Rücken freihält.
Betrachten
Sie dieses Gremium mit Wohlwollen. Es kann nicht mehr tun als die
begrenzten
Informationen logisch und anhand der gesetzlichen Grundlagen zu
prüfen.
- Der Verwalter wird zu Beginn
folgende
Maßnahmen ergreifen:
- Information der
Mitarbeiter in
einer Betriebsversammlung
über die Situation des Unternehmens und über die
Einschränkungen
in der Insolvenz. Geben Sie zusammen mit dem Verwalter hierzu eine Anweisung
an die Mitarbeiter heraus, damit diese nicht orientierungslos an
ihre
Arbeitsplätze zurückkehren.
- Eröffnung eines
Vergleichsverwalteranderkontos
bei der Hausbank des Unternehmens. Hierüber laufen ab
Insolvenzantrag
alle Zahlungsvorgänge. Geben Sie dem Leiter Ihrer Buchhaltung auf,
ab Antragsdatum alle Ein- und Auszahlungen, die über dieses Konto
laufen, in einer gesonderten Tabelle zu erfassen.
- Information
der Geschäftspartner über den gestellten Insolvenzantrag
mit der Aufforderung, Ansprüche gegen das Unternehmen beim
Amtsgericht
einzureichen und Zahlungen nur noch auf das Anderkonto zu leisten.
- Organisation von Unterschriftsvollmachten:
Da Sie selbst und Ihre Mitarbeiter ab Insolvenzantrag nicht mehr
verfügungs-
und damit unterschriftsberechtigt sind, liegt es im Ermessen des
Verwalters,
ob er Ihnen oder einzelnen Mitarbeitern die Vollmacht einräumt, im
begrenzten Umfang, vertretend für ihn, verpflichtende
Vorgänge
oder Zahlung auslösende Vorgänge zu unterzeichnen. Letztlich
ist es eine Frage, wie weit er Ihnen und Ihren leitenden Mitarbeitern
vertraut,
daß Sie in seinem Namen im Sinne der Gläubiger
vermögensmehrend
und nicht vermögensvernichtend tätig sind. Er selbst haftet
dafür,
daß sich ab Beginn der Insolvenz die
Vermögensverhältnisse
des Unternehmens nicht verschlechtern.
- In unserem Fall hat es
sich
bewährt,
daß zur Fortführung des laufenden Geschäftes in der
Insolvenz
ein formales Genehmigungsverfahren mit einem Formblatt
eingeführt wurde.
- Alle mit einem solchen
Formblatt durch
den Verwalter genehmigten Vorgänge sollten ebenfalls in einer
Tabelle
erfaßt werden. Da die Genehmigungen vorher auch über Ihren
Schreibtisch
laufen sollten, beauftragen Sie Ihre Sekretärin mit der Erfassung
der genehmigten Vorfälle und der Steuerung des Rücklaufs in
das
Unternehmen. Sie wird zur Drehscheibe Ihres Unternehmens werden und
sich
erhöhter Aufmerksamkeit ihrer Kollegen erfreuen.
- Wenn eine Untervollmacht
an
Sie und einige
Ihrer Mitarbeiter ausgestellt wurde, ist es erforderlich, daß
diese
schriftlich erteilte Vollmacht ggfs. den Geschäftspartnern bspw.
bei
Bestellungen nach dem Insolvenzantrag mitgeteilt wird, da die
Geschäftspartner
sonst mißtrauisch reagieren werden und die Aufträge des
Unternehmens
nicht ausführen werden, wenn sie von Ihnen und nicht vom Verwalter
unterzeichnet wurden.
- Es ist empfehlenswert,
daß der Verwalter
gegenüber den Geschäftspartnern eine Bestätigung
ausspricht,
daß alle ab Antrag eingegangenen Verpflichtungen erfüllt
werden.
Während des Vergleichsverfahrens wird diese Erklärung noch
von
der bisherigen Geschäftsführung herausgegeben, der Verwalter
erklärt sich einverstanden. Im Konkurs obliegt eine solche
Erklärung
ausschließlich dem Verwalter. Selbstverständlich kann eine
solche
Erklärung nur herausgegeben werden, wenn die erwartete
Liquidität
und das noch abzuarbeitende Geschäft dieses auch zulassen.
- In der folgenden Zeit werden
Ihre Gläubiger
beim zuständigen Amtsgericht oder auch bei Ihnen ihre Forderungen
anmelden. Diese Forderungen sind hinsichtlich ihrer Berechtigung zu
prüfen,
das Prüfungsergebnis je Fall in einem gesonderten Formblatt
festzuhalten und in ein Verzeichnis zu übernehmen. Das Verzeichnis
sollte bereits nach Rangklassen der Konkursordnung unterteilt sein. Die
Rangklassen
ergeben sich aus den Par. 58-61 KO (Insolvenzordnung: Par. 209 InsO
in Verbindung mit Par. 47 - 55 InsO). Am Ende eines Konkurses
heißt
dieses Verzeichnis dann Schlußverzeichnis. Beauftragen Sie den
Leiter
Ihrer Buchhaltung, regelmäßig die angemeldeten
Gläubigerforderungen
beim Amtsgericht abzufragen und dem Amtsgericht die bei Ihnen
eingegangenen
Forderungen Ihrer Gläubiger mitzuteilen. Hüten sie sich
davor,
Gläubigern eine vorzeitige Mitteilung über eine Quote zu
machen.
Dieses steht nur nach Genehmigung des Gläubigerausschusses dem
Verwalter
zu, und der wird das frühestens nach der Beendigung des Verfahrens
machen.
- Konkursausfallgeld: Eine
Möglichkeit,
die Liquidität Ihres Unternehmens zu entlasten, ist die
Übertragung
der Lohn- und Gehaltszahlungen für 3 Monate auf das Arbeitsamt
durch
vorgezogenen Ansatz der Par.141a AFG ff. Im Vergleich bemüht sich
der Verwalter um eine Zwischenfinanzierung über eine Bank, die
bisher
zu Ihrer Gesellschaft keine Geschäftsbeziehungen hatte, da sie
sonst
als Gläubigerin eingestuft würde. Diese Bank finanziert unter
Abtretung des Anspruchs der Mitarbeiter auf Zahlung von
Konkursausfallgeld
(KAUG) die Gehälter der letzten 3 Monate vor einem Konkurs. Hierzu
ist es jedoch erforderlich, daß jeder Mitarbeiter diesen Anspruch
einzeln abtritt, da den Anspruch auf KAUG nicht das Unternehmen,
sondern
der einzelne Mitarbeiter hat. Wenn Sie diesen Weg gehen, ist aber auch
schon fast sicher, daß der Anschlußkonkurs 3 Monate
später
folgt, da im anderen Fall der Anspruch auf KAUG-Zahlung nicht entsteht
und damit die Zwischenfinanzierung der eingeschalteten Bank eine
Forderung
im Verfahren (im Konkurs: Masseschuld gem. Par. 59 Abs. 1 KO) wird,
für
die Geschäftsführung und Verwalter einstehen müssen,
wenn
sie nicht durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt sind. Etwas
problematisch ist hierbei, daß der Verwalter und Sie dieses
Verfahren
vorher mit dem Arbeitsamt klären sollten, andererseits das
Amtsgericht,
bei dem Sie Ihren Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens
gestellt haben, von dem drohenden Anschlußkonkurs noch nichts
erfahren
sollte, da es sonst genötigt wäre, von sich aus das
Vergleichsverfahren
zu beenden. Beachten Sie das.
- Sozialplan im
Konkurs-/Vergleichsverfahren:
Bis zum 31. 12. 1998 gilt noch das Gesetz über den Sozialplan im
Konkurs.
In der neuen Insolvenzordnung ist diese Regelung in Par. 123 InsO
definiert.
Die wesentlichen Merkmale sind, daß für die Mitarbeiter im
Einzelfall
nicht mehr als 2,5 Monatsgehälter, in der Summe max. jedoch 1/3
der
für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung
stehenden Masse in einem Sozialplan vorgesehen werden können. Wird
ein solcher Sozialplan abgeschlossen, wird er mit dem Rang des Par. 61
Abs. 1 KO berichtigt (d.h.: eingestuft). Nach der Insolvenzordnung
ist
ein Sozialplan, der nach Beginn der Insolvenz abgeschlossen wurde,
Masseverbindlichkeit
gem. Par. 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ihr Betriebsrat wird in der
Folgezeit
nichts anderes im Kopf haben, als diesen Sozialplan
abzuschließen.
Bringen Sie ihm ein gewisses Verständnis für seine
Forderungen
entgegen.
- Betriebliche
Altersversorgung:
Hatten
Sie eine betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen
eingeführt,
sollten Sie frühzeitig den Pensionssicherungsverein aG
informieren,
damit er die Ansprüche der aktiven Betriebsrentner und die
Anwartschaften
Ihrer Mitarbeiter prüfen und feststellen kann.
Adresse: PSVaG,
Berlin-Kölnische-Allee
2-4, 50969 Köln,
Tel.: 0221 93659-0, Fax: 0221
93659-195
- Par. 613a BGB: Dieser
Übernahmeverhinderungsparagraph
avancierte leider inzwischen sogar zu europäischem Recht.
Vielleicht
haben Sie in den vergangenen Monaten versucht, für Ihr Unternehmen
einen neuen Eigentümer oder Investor zu finden, der aber nicht
bereit
war, alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens zu übernehmen, dann
werden
Sie wahrscheinlich die Problematik dieses Paragraphen kennen. Wenn
nicht,
machen Sie sich damit vertraut, möglichst noch, bevor Sie für
Ihr Unternehmen einen Anschlußkonkurs anmelden müssen.
Es gibt kaum eine Methode, den
Folgen
dieses Paragraphen zu entgehen. Dennoch möchte ich kurz von einer
in der Praxis gehandhabten Methode berichten, mit der es faktisch, wenn
auch rechtlich nur mit etwas Glück, gelungen ist, die negativen
Auswirkungen
dieses Paragraphen für die Fortführung des jeweiligen
Unternehmens
zu begrenzen oder sogar zu vermeiden.
Die in Par. 613a BGB
niedergelegte
Regelung besagt faktisch, daß alle Mitarbeiter eines Unternehmens
das Recht haben, im Falle einer Fortführung des bisherigen
Geschäftes
in einer neuen Unternehmenseinheit zu entscheiden, ob sie in der neuen
Einheit oder in der alten Einheit weiter beschäftigt sein
möchten.
Dieses gilt sogar, wenn der alten Einheit ein Konkurs droht oder wenn
dieser
schon eingetreten ist. Diese Entscheidung kann der einzelne Mitarbeiter
notfalls auf dem Klagewege durchsetzen.
Da ein neuer Eigentümer
jedoch
ein zu sanierendes Unternehmen häufig nur mit einer verkleinerten
Mannschaft übernehmen möchte, scheiterte an dieser Regelung
in
der Vergangenheit manche Übernahme, damit die Rettung des
Geschäftes
und damit der Erhalt eines beachtlichen Teils von Arbeitsplätzen.
Um diesem Dilemma zu entgehen,
gibt
es folgenden Lösungsweg:
- Die Altgesellschaft
gründet noch
vor einem Anschlußkonkurs eine Tochtergesellschaft, die
später
einmal das Geschäft weiterführen soll (Auffanggesellschaft)
- Kommune und
Altgesellschaft
beteiligen
sich außerdem an einer Qualifizierungsgesellschaft, die ein Jahr
lang alle Mitarbeiter übernimmt, um sie mit Mitteln des
Arbeitsamtes
zu qualifizieren, in strukturelle Kurzarbeit zu schicken oder wieder in
neue Aufgaben zu vermitteln. Die verbleibenden Kosten bei struktureller
Kurzarbeit (Remanenzkosten) teilen sich Altgesellschaft und Kommune je
zur Hälfte.
- Die Mitarbeiter
schließen hierfür
einen Vertrag mit der Altgesellschaft und der
Qualifizierungsgesellschaft,
mit dem sie sich einverstanden erklären, in die
Qualifizierungsgesellschaft
zu wechseln. Wichtig ist ein möglichst hoher Prozentsatz von
Mitarbeitern,
die in die Qualifizierungsgesellschaft wechseln. Es muß jedem
klar
sein, daß die nicht überwechselnden Mitarbeiter das ganze
Projekt
gefährden. Für die Mitarbeiter bedeutet das im schlechtesten
Fall Aufschiebung von einem Jahr, bevor Arbeitslosigkeit einsetzt, in
den
meisten Fällen jedoch die Chance, zwischenzeitlich einen neuen
Arbeitsplatz
zu erhalten.
- Benötigt die
Altgesellschaft nach
einem Anschlußkonkurs noch Mitarbeiter für die Abwicklung
des
Altgeschäftes, kann sie sich diese über eine
zwischengeschaltete
Verleihgesellschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben darf,
aus
der Qualifizierungsgesellschaft ausleihen. Sofern sie keine
Arbeitnehmerüberlassung
betreiben darf, weil sie nur den Zweck hatte, für die Zeit der
Abwicklung
des Altgeschäftes Mitarbeiter in die Konkursgesellschaft befristet
zu entleihen, ist darauf zu achten, daß ein Mitarbeiter nicht
mehr
als zweimal über die Verleihgesellschaft ausgeliehen werden kann.
- Nach einem
Anschlußkonkurs verkauft
die Altgesellschaft die Auffanggesellschaft an einen Investoren und
verkauft
außerdem das eigentliche Geschäft an die
Auffanggesellschaft.
Dieses sollte jedoch mit einem Abstand von ca. 3-4 Monaten zu den mit
den
ehemaligen Mitarbeitern geschlossenen Verträgen geschehen, um eine
Anfechtungsklage einzelner Mitarbeiter zu vermeiden. Der Verkauf des
Geschäftes
aus dem Konkurs heraus setzt selbstverständlich die Zustimmung der
Gläubiger, vertreten durch den Gläubigerausschuß,
voraus.
- Der neue Investor kann
nunmehr
aus der
alten Mannschaft die Mitarbeiter einstellen, mit denen er das
Geschäft
weiterbetreiben möchte. Ggfs. kann er auch einige Mitarbeiter
vorerst
befristet einstellen, bis er erkennt, wie schnell die
Auffanggesellschaft
am Markt wieder Fuß faßt.
- Selbst wenn nur ein
Drittel
der ehemaligen
Mannschaft weiterbeschäftigt wird, ist das für den
Arbeitsmarkt,
für die Volkswirtschaft und natürlich auch für das
ursprüngliche
Geschäft des Unternehmens besser, als wenn alle Mitarbeiter nach
einem
Konkurs arbeitslos wären.
- Parallel wickelt die
Altgesellschaft ihr
Altgeschäft im Konkurs zu Ende ab. Auch hierfür können,
zumindest für eine beachtliche Zeit, häufig noch etliche
Mitarbeiter
weiterbeschäftigt werden, die damit nicht arbeitslos sind.
- Die
Qualifizierungsgesellschaft betreibt
in der Zwischenzeit Weiterbildungsmaßnahmen und versucht, die
nicht
übernommenen Mitarbeiter über solche Maßnahmen wieder
in
den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Außerdem unterstützt sie
Existenzgründungen
und vermittelt Existenzgründungshilfen.
Auch wenn dieses Modell kompliziert
erscheint.
Der Erfolg am Ende rechtfertigt die komplexe Konstruktion. Von
ursprünglich
180 Mitarbeitern in einem konkreten Fall waren nach Abzug derjenigen,
die
in den vorzeitigen Ruhestand wechselten, nach einem Jahr nur noch 12
Mitarbeiter
übrig geblieben, die nicht in eine neue Aufgabe vermittelt worden
waren. Die Alternative hierzu wären ohne die Mitarbeiter, die in
einen
vorzeitigen Ruhestand wechselten, weit über 100 zusätzliche
Arbeitslose
gewesen. Glauben Sie aber nicht, daß Sie das im Alleingang
durchsetzen
können. Gespräche mit Ihrem Betriebsrat, mit der
zuständigen
Gewerkschaft, mit der Kommune, mit dem Arbeitsamt und natürlich
mit
allen Mitarbeitern sind erforderlich. Es ist ein beachtlicher
Überzeugungsprozeß,
den Sie leisten müssen.
Außerdem ist das Modell nur
durchsetzbar,
wenn eine Konkurs droht, da im anderen Fall der erforderliche Druck
für
die Umsetzung dieses Modells nicht gegeben ist.
Ohne es richtig zu merken, haben
Sie
sich beim Lesen der vorhergehenden Punkte schon gedanklich mit der
Situation
eines Anschlußkonkurses beschäftigt. In den folgenden
Ausführungen
gehe ich davon aus, daß auch in Ihrem Fall wie in 95% aller
Vergleichsfälle
der Anschlußkonkurs nicht mehr zu vermeiden ist.
Der Anschlußkonkurs
Der Anschlußkonkurs beginnt
in
der Regel mit einer Mitteilung der bisherigen
Geschäftsführung
an den vorläufigen Verwalter, mit der dieser in Kenntnis gesetzt
wird,
daß trotz aller Bemühungen eine Vergleichslösung nicht
zu erreichen ist. Der Verwalter teilt diese Erkenntnis dem Amtsgericht
mit und klärt mit dem zuständigen Richter Termin und
Realisierungsmöglichkeit
eines Anschlußkonkurses.
Das Amtsgericht erläßt
daraufhin
einen Beschluß über die Eröffnung des
Anschlußkonkurses,
sofern er nicht mangels Masse von vornherein abgelehnt wird.
Der bisherige vorläufige
Verwalter
für den Vergleich muß nicht automatisch auch der
Konkursverwalter
sein, in den meisten Fällen wird dieses jedoch so sein, da der
bisherige
Verwalter inzwischen mit dem Geschäft und den Details des
Unternehmens
vertraut ist.
Der Verwalter muß nunmehr
einen
Konkursstatus erstellen lassen, der gegliedert ist wie der
Vergleichsstatus,
jedoch auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung aktualisiert werden
muß. Die Gläubiger werden informiert. Gleichzeitig wird
ihnen
der Zeitraum bekanntgegeben, innerhalb dessen sie ihre Forderungen beim
Amtsgericht einreichen sollen. Dieser Zeitraum soll vor allem dazu
dienen,
möglichst bald eine Übersicht über die
Gläubigersituation
zu erhalten. Dennoch kann ein Gläubiger so lange seine Forderungen
anmelden, nachreichen oder berichtigen, wie das
Gläubigerverzeichnis
nicht geschlossen wurde.
Währungsforderungen
ausländischer
Gläubiger müssen in der einheimische Währung, also DM
oder
zukünftig Euro, angegeben werden. Es gilt der Umrechnungskurs am
Tage
der Konkurseröffnung.
Das Amtsgericht gibt
außerdem
zusammen mit dem Beschluß über die Eröffnung des
Konkursverfahrens
in Abstimmung mit dem Verwalter einen Termin für die erste
Gläubigerversammlung
bekannt. Außerdem setzt es einen Termin für die
Forderungsprüfung
an. In der Gläubigerversammlung erstattet der Verwalter einen
Bericht
über die Situation der Konkursgesellschaft an die versammelten
Gläubiger,
im Forderungsprüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen
vom
Verwalter festgestellt (anerkannt) teilweise festgestellt (teilweise
anerkannt)
oder bestritten. Dieses wird im Beisein eines Vertreters des Gerichts
den
anwesenden Gläubigern mitgeteilt. Alle Gläubiger werden durch
das Gericht von der Einstufung ihrer Forderung durch den Verwalter
außerdem
schriftlich in Kenntnis gesetzt. Eine einmal festgestellte Forderung
ist
für den Verwalter verbindlich. Die vorher stattfindende
Prüfung
sollte daher sehr sorgfältig durchgeführt werden.
Eine Fortführung des
Geschäftes
im Konkurs durch den Verwalter ist denkbar und wird häufig auch
praktiziert.
Alle Verbindlichkeiten, die der Verwalter nach der
Konkurseröffnung
eingeht, sind Masseschulden und müssen von der Konkursgesellschaft
beglichen werden. Der Verwalter haftet hierfür, was aber in der
Regel
durch eine entsprechende Versicherung gedeckt wird. In der
Insolvenzordnung
ist die Haftung des Verwalters in den Par. 60 - 62 InsO dargestellt.
Will der Verwalter laufende
Verträge
fortführen, so hat er dieses den Vertragspartnern mitzuteilen. In
diesem Fall muß er dann die Verträge aber auch erfüllen
(s.hierzu Par. 17 und 19 KO / Par. 103 InsO)
Sofern Gläubiger ihre
Forderungen
erhöhen, verringern oder ganz zurücknehmen wollen,
müssen
sie dieses gegenüber dem Gericht in Form einer Berichtigung
vornehmen.
Auch die Änderung des Ranges oder Einstufung in einen Rang durch
das
Gericht erfolgt durch eine Berichtigung. Hinsichtlich der Rangfolge
gelten die zum Vergleichsverfahren bereits gemachten Ausführungen.
Richten Sie Ihr Rechnungswesen im
Konkurs
so ein, daß die Veränderungen im Verfahren nachvollzogen
werden
können. Das Gericht möchte zum Schluß sehen, was das
Verfahren
gekostet hat und wie sich die Masse verändert hat. Nach einem Jahr
wird jeweils ein neuer Status gefordert, der die zwischenzeitlich
eingetretenen
Veränderungen aufzeigt. Es empfiehlt sich, ein auf die Gliederung
des Status abgestimmtes erweitertes oder sogar neues Kontenverzeichnis
und in Ihrem Buchhaltungsprogramm neben der Bilanz und GuV einen neuen
Report mit dem Namen Konkurs-/oder jetzt Insolvenzstatus einzurichten,
in den die Salden ggfs. in anderer Ordnung einfließen. Sie
ersparen
sich damit viel Abstimmungsdiskussion am Jahresende. Auch der Status
ist
wie die Handelsbilanz eine Stichtagsbewertung. Das Gericht möchte
aber auch sehen, wie sich die Masse verändert hat, also brauchen
Sie
auch eine Bewegungsbilanz. Stimmen Sie das zu Beginn mit dem Konkurs-/Insolvenzverwalter
ab.
Eine weitere vom Konkursverwalter
organisierte
Maßnahme ist die Aufnahme des Anlagevermögens durch einen
Auktionator,
die Aufnahme in ein Verzeichnis und die Durchführung einer
öffentlichen
Versteigerung durch diesen. Wundern Sie sich nicht bei der
Bestandsaufnahme
über die niedrigen Wertansätze. Sofern Ihre Mitarbeiter aus
dem
Anlagevermögen Gegenstände erwerben wollen, ist dieses mit
dem
Auktionator abzusprechen, da er nicht daran interessiert ist, die
unattraktiven
Gegenstände vermarkten zu müssen, während die
sogenannten
Schnäppchen bereits im Hause verkauft wurden.
Rechnen Sie auch in der Insolvenz
mit
Betriebsprüfungen sowohl der Sozialversicherungsträger als
auch
der Finanzbehörden, insbesondere wenn Ihr Unternehmen
Sozialversicherungsbeiträge,
Lohn- und Umsatzsteuer schuldig geblieben ist. Auch das Konkursgericht
wird ggfs. einen Wirtschaftsprüfer bestellen, der den
Konkursstatus
und zwischenzeitlich aufgestellte Zwischenschlußrechnungen
prüft.
Sorgen sie also dafür, daß Ihre Buchhaltung
ordnungsgemäß
weitergeführt wird und aussagefähig bleibt. Ein
Wirtschaftsprüfer,
der Sie drei Jahre nach Konkursbeginn bittet, die einzelnen
Ansätze
im Konkursstatus zu erläutern, kann Sie schon in Verlegenheit
bringen,
insbesondere wenn inzwischen alle fachlichen Mitarbeiter aus Ihrer
Buchhaltung
und dem Rechnungswesen Ihr Unternehmen verlassen haben.
Im übrigen empfehle ich
Ihnen,
die oben bereits genannten organisatorischen Hilfsmittel auch im
Konkurs
weiterzuführen. Sie werden daher hier nicht noch einmal gesondert
aufgeführt.
Die Forderungen der einzelnen
Gläubiger
werden beim Gericht in einer Forderungstabelle geführt. Nach
Anerkennung
oder Ablehnung durch den Konkursverwalter wird auf der Basis dieser
Tabelle
das Schlußverzeichnis erstellt. Es empfiehlt sich, dieses
Schlußverzeichnis
in einem Tabellenkalkulationsprogramm zu führen, um nach
Feststellung
der verfügbaren zur Verteilung anstehenden Masse ohne großen
Aufwand die zur Auszahlung kommenden Beträge für die
Gläubiger
errechnen zu können.
Sobald das Konkursverfahren
beendet
ist, kommen die verfügbaren liquiden Mittel in folgender
Reihenfolge
zur Auszahlung:
- Masseschulden
(Verpflichtungen,
die der
Konkursverwalter für die Konkursgesellschaft eingegangen ist) zu
100%
- Massekosten (Kosten des
Verfahrens wie
Gerichtskosten und Verwaltergebühren) zu 100%
- Angemeldete Forderungen
entsprechend der
gesetzlich vorgesehenen Rangfolge. Hierbei gilt, dass der vorgehende
Rang
immer erst zu 100% bedient werden muß, bevor der nachfolgende
Rang
bedient wird. Die Quote für den letzten Rang richtet sich also
nach
der noch verfügbaren Masse, nachdem die vorgehenden Ränge
voll
befriedigt wurden. Achtung: Hinsichtlich der Rangfolge gibt es in
der
neuen Insolvenzordnung Änderungen im Vergleich mit der alten
Konkursordnung.
Zum Schluß bleibt Ihnen dann
nur
noch übrig, die Geschäftsunterlagen und Akten in einem Archiv
nach einem sinnvollen System zu ordnen und zu archivieren, ggfs. in
einem
Bürocontainer zu verstauen und auszulagern und dann das Licht
auszumachen.
Wenn Sie jetzt noch weitere
Fragen
zur Praxis haben oder Anmerkungen aufgrund eigener Erfahrungen, scheuen
Sie sich nicht, mir an meine e-mail-Adresse:
dbm.Dirk.Brauckmann@t-online.de
oder per Tel./Fax: 0421 665764 zu schreiben oder mich anzurufen. Gute
Ergänzungen
nehme ich gerne in diesen Aufsatz auf.
Suchen Sie das für Sie
zuständige
Insolvenzgericht unter:
Insolvenzgerichte
in Deutschland
Hier finden Sie auch die
in der jeweiligen Stadt ansässigen Insolvenzverwalter.
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http://www.gruenderlinx.de/krisenmanagement.html
Weitere Linksammlungen zum
Insolvenzrecht
(auch international):
http://www.insolvenzrechtonline.de/15.htm
http://www.firma-ausland.de/insolvenzrecht.htm
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