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Konkurs - was ist das?

Vorwort

Der etwas provozierende Titel, der den Eindruck erweckt, als habe der Verfasser noch nie etwas von einer Insolvenz gehört, soll demonstrieren, daß die meisten Manager, sofern sie hiermit nicht schon selbst leidvolle Erfahrungen machen mußten, mit dem Thema beim ersten Mal genauso überfordert sind wie ein Sachbearbeiter, der ohne Vorbereitung in seinem bisherigen Unternehmen zum Vorgesetzten gemacht wird. Er muß in unbekanntes kaltes Wasser springen. Für den Manager ist es die erstmalige Auseinandersetzung mit dem Tod eines Unternehmens, und wer beschäftigt sich schon gern ohne Zwang mit einem solchen Thema? Außerdem ist in vielen Fällen dieser Situation ein verzweifelter Überlebenskampf vorangegangen. Es ist also eine Kehrtwendung im Denken um 180 Grad.

Ich habe diese Erfahrung hinter mir und möchte mit diesem Aufsatz denjenigen einen ersten Überblick geben, die vor einer solchen Situation stehen. Meine Erfahrungen beziehen sich auf die Rechtssituation bis Ende 1998, also Konkurs auf der Basis der alten Konkurs- und Vergleichsordnung. Die neue Insolvenzordnung ist in wichtigen Punkten geändert worden, so gibt es bspw. nicht mehr eine getrennte Vergleichsordnung, dennoch glaube ich, daß die hier geschilderten Erfahrungen auch bei Anwendung der neuen Gesetzgebung noch manche Hilfestellung geben können. Bemerkungen zur neuen Insolvenzverwaltung werden kursiv ausgewiesen.

Dieser Aufsatz soll auch keinen Kommentar zur Konkursordnung ersetzen, sondern anhand eigener Praxiserlebnisse einige Hilfestellungen geben. Ich hoffe, daß mir das hiermit gelingt. Praktiker und Theoretiker, die diesen Aufsatz lesen, sind dennoch herzlich eingeladen, mir per e-mail unter der Adresse dbm.Dirk.Brauckmann@t-online.de ihre Kommentare und Ergänzungen zuzusenden.

Nach dem Insolvenzantrag bestellt das Gericht zwar in der Regel einen Verwalter, und der ist sicherlich ein guter Jurist, aber häufig kein mit dem Geschäft des betroffenen Unternehmens vertrauter Manager. Verwalter und Manager müssen also eine Symbiose eingehen, um aus der verfahrenen Unternehmenssituation noch ein erträgliches Ergebnis zu erwirtschaften.

Jeder Geschäftsführer einer GmbH und Vorstand einer AG sollte zumindest die gesetzliche Grundlage kennen, die ihn verpflichtet, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (nach Insolvenzordnung jetzt auch "drohende Zahlungsunfähigkeit) innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Es sind dies für die AG Par. 92 AktG und für die GmbH Par. 64 GmbHG. In Par. 401 AktG bzw. in Par. 84 GmbHG stehen die Strrafvorschriften, wenn man als Organträger dieser Antragspfllicht nicht nachkommt. Die Folge können 3 Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe sein.

Der häufigere Fall einer Zahlungsunfähigkeit ergibt sich rein faktisch, wenn leere Konten oder gesperrte Kredite die Zahlung an die Kreditoren nicht mehr zulassen. Der seltenere Fall einer Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit ist rechnerisch zu ermitteln. Häufig werden viel zu lange vor diesem Zustand die Augen geschlossen, und mit künstlichen Hochbewertungen von Aktiva wird versucht, den Zustand der Überschuldung zu negieren. Juristisch ist die Überschuldung eingetreten, wenn das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Bilanziell einfacher zu erkennen ist die Feststellung, daß der Bilanzverlust größer ist als das Eigenkapital. Der Fall einer Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, daß Ihnen Banken oder Kunden hohe Kredite als Betriebsmittelkredit oder Kundenanzahlung zur Finanzierung Ihres operativen Geschäftes eingeräumt haben und diesen Krediten noch keine entsprechend hohen Leistungen gegenüberstehen. Änderung in der neuen Insolvenzordnung: Als dritter Grund ist in der neuen Insolvenzordnung nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vorgesehen.

Ist einer der beiden Fälle eingetreten, dann bleiben noch die bereits genannten 3 Wochen, um eine Rettung ohne Insolvenzantrag zu erreichen. Diese Zeit ist viel zu kurz, und nur in wenigen Fällen mag es gelingen, Banken und Lieferanten davon zu überzeugen, noch einmal Geld zu geben, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Eine Sanierung eines Unternehmens muß sehr viel früher beginnen, wenn sie denn erfolgreich ohne Konkursantrag verlaufen soll. Ich gehe hier davon aus, daß eine rechtzeitige Sanierung nicht versucht wurde oder nicht erfolgreich war und Ihr Unternehmen nun vor dem Aus steht. Was ist dann zu tun?
 
 

Insolvenzantrag und organisatorische Maßnahmen

  1. Versuchen Sie einzuschätzen, ob durch die Verwertung der Aktiva Ihres Unternehmens eine Quote von 35% der Schulden oder mehr als Befriedigung der Gläubiger erreichbar ist (s. Par. 7 VerglO). Bei den Wertansätzen ist von einem sogenannten Liquidationsansatz auszugehen, in dem Sie Ihre Aktiva so betrachten müssen, als würden sie morgen öffentlich versteigert. Sie glauben gar nicht, wie wenig Aktiva wert sind, wenn eine Auktionator sie später zu bewerten hat. Eine Büroeinrichtung im Neuwert von DM 8.000,- ging in unserem Unternehmen später für DM 800,- an einen Käufer über. Erreichen Sie rechnerisch und für einen Außenstehenden mit einer gewissen Logik nachvollziehbar diese o.g. Quote von 35%, können Sie noch einen Vergleichsantrag stellen. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, daß im Vergleich die Verantwortung noch bei der Geschäftsführung liegt, die Entscheidungskompetenz jedoch schon beim vorläufigen Verwalter. Änderung in der neuen Insolvenzordnung (Par. 19 InsO): Wenn eine Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, ist unter Fortführungsgesichtspunkten zu bewerten. Statt eines Vergleichs, den es nicht mehr gibt, kann ein Insolvenzplan (Par. 217 ff InsO) aufgestellt werden. Hierzu sind Schuldner und/oder Insolvenzverwalter berechtigt. Der Insolvenzplan kann bereits bei Insolvenzantrag eingereicht werden, jedoch nicht mehr nach dem Schlußtermin.
  2. Formulieren Sie Ihren Vergleichsvorschlag und machen Sie die Berechnung der Quote für den Richter am Amtsgericht so auf, daß die Berechnung leicht nachvollzogen werden kann. Machen Sie sich Gedanken darüber, in welcher Zeit Sie die nicht liquiden Aktiva verwertet haben wollen. Sobald die Verwertungszeit länger dauert als ein Jahr, müssen Sie eine Quote von 40% erreichen (Par. 7 VerglO). Überlegen Sie sich aber vorher genau, ob Sie wirklich noch einen Vergleichsantrag stellen wollen. In der Regel steuern alle Verwalter, wenn nicht ganz offensichtlich ein Vergleich zu erreichen ist, den Konkurs an, denn das ist letztlich ihr Geschäft. Als Vorbereitung ist den Verwaltern ein Vergleich jedoch immer willkommen, da sie sich mit der Unternehmenssituation vertraut machen können, ohne schon die volle Verantwortung übernehmen zu müssen.
  3. Für Ihren Vergleichs-/Konkursantrag (Insolvenzantrag) ist das Gericht zuständig, in dem Ihr Unternehmen seinen Gerichtsstand hat. Erkundigen Sie sich, wer der zuständige Richter beim Amtsgericht ist. Bitten Sie ihn um einen kurzfristigen Termin, um Ihren Antrag persönlich zu präsentieren. Vielleicht haben Sie selbst einen Vorschlag, wer der Vergleichsverwalter (Insolvenzverwalter) sein sollte. Scheuen Sie sich nicht, den Vorschlag vorzutragen. Der Richter ist zwar in seiner Entscheidung frei, aber er wird einen Vorschlag aufnehmen und ihm vielleicht folgen, vielleicht wird er Sie sogar nach einem gewünschten Verwalter befragen.
  4. Das Gericht benennt einen vorläufigen Verwalter als Vergleichsverwalter (Insolvenzverwalter). Dieser wird, wenn er es nicht schon vor dem Antrag getan hat, sich mit Ihnen kurzfristig in Verbindung setzen, um die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu regeln. Gleichzeitig erläßt es ein allgemeines Veräußerungsverbot gegenüber dem Unternehmen, d.h. faktisch, daß das Unternehmen ohne Mitwirkung und Genehmigung des Verwalters nicht mehr tätig sein darf.
  5. Nach dem Vergleichsantrag (s. Beispiel) erhalten Sie vom Gericht die Auflagen zur Einreichung folgender Unterlagen mit einer Frist von 2 max. 4 Wochen:
  1. Als Vertreter der Gläubiger kann das Gericht einen Gläubigerbeirat bestellen (Par. 44 VerglO). In der Konkursordnung heißt dieses Gremium Gläubigerausschuß (Par. 87 KO bzw. Par. 67 InsO). Die Besetzung erfolgt häufig auf Vorschlag des Verwalters. Der Gläubigerausschuß hat wie der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung. Er soll den Verwalter kontrollieren, letztlich ist er aber auch ein Organ, das in etwas kritischen Entscheidungsfällen dem Verwalter den Rücken freihält. Betrachten Sie dieses Gremium mit Wohlwollen. Es kann nicht mehr tun als die begrenzten Informationen logisch und anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.
  2. Der Verwalter wird zu Beginn folgende Maßnahmen ergreifen:
  1. In der folgenden Zeit werden Ihre Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht oder auch bei Ihnen ihre Forderungen anmelden. Diese Forderungen sind hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen, das Prüfungsergebnis je Fall in einem gesonderten Formblatt festzuhalten und in ein Verzeichnis zu übernehmen. Das Verzeichnis sollte bereits nach Rangklassen der Konkursordnung unterteilt sein. Die Rangklassen ergeben sich aus den Par. 58-61 KO (Insolvenzordnung: Par. 209 InsO in Verbindung mit Par. 47 - 55 InsO). Am Ende eines Konkurses heißt dieses Verzeichnis dann Schlußverzeichnis. Beauftragen Sie den Leiter Ihrer Buchhaltung, regelmäßig die angemeldeten Gläubigerforderungen beim Amtsgericht abzufragen und dem Amtsgericht die bei Ihnen eingegangenen Forderungen Ihrer Gläubiger mitzuteilen. Hüten sie sich davor, Gläubigern eine vorzeitige Mitteilung über eine Quote zu machen. Dieses steht nur nach Genehmigung des Gläubigerausschusses dem Verwalter zu, und der wird das frühestens nach der Beendigung des Verfahrens machen.
  2. Konkursausfallgeld: Eine Möglichkeit, die Liquidität Ihres Unternehmens zu entlasten, ist die Übertragung der Lohn- und Gehaltszahlungen für 3 Monate auf das Arbeitsamt durch vorgezogenen Ansatz der Par.141a AFG ff. Im Vergleich bemüht sich der Verwalter um eine Zwischenfinanzierung über eine Bank, die bisher zu Ihrer Gesellschaft keine Geschäftsbeziehungen hatte, da sie sonst als Gläubigerin eingestuft würde. Diese Bank finanziert unter Abtretung des Anspruchs der Mitarbeiter auf Zahlung von Konkursausfallgeld (KAUG) die Gehälter der letzten 3 Monate vor einem Konkurs. Hierzu ist es jedoch erforderlich, daß jeder Mitarbeiter diesen Anspruch einzeln abtritt, da den Anspruch auf KAUG nicht das Unternehmen, sondern der einzelne Mitarbeiter hat. Wenn Sie diesen Weg gehen, ist aber auch schon fast sicher, daß der Anschlußkonkurs 3 Monate später folgt, da im anderen Fall der Anspruch auf KAUG-Zahlung nicht entsteht und damit die Zwischenfinanzierung der eingeschalteten Bank eine Forderung im Verfahren (im Konkurs: Masseschuld gem. Par. 59 Abs. 1 KO) wird, für die Geschäftsführung und Verwalter einstehen müssen, wenn sie nicht durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt sind. Etwas problematisch ist hierbei, daß der Verwalter und Sie dieses Verfahren vorher mit dem Arbeitsamt klären sollten, andererseits das Amtsgericht, bei dem Sie Ihren Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt haben, von dem drohenden Anschlußkonkurs noch nichts erfahren sollte, da es sonst genötigt wäre, von sich aus das Vergleichsverfahren zu beenden. Beachten Sie das.
  3. Sozialplan im Konkurs-/Vergleichsverfahren: Bis zum 31. 12. 1998 gilt noch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs. In der neuen Insolvenzordnung ist diese Regelung in Par. 123 InsO definiert. Die wesentlichen Merkmale sind, daß für die Mitarbeiter im Einzelfall nicht mehr als 2,5 Monatsgehälter, in der Summe max. jedoch 1/3 der für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Masse in einem Sozialplan vorgesehen werden können. Wird ein solcher Sozialplan abgeschlossen, wird er mit dem Rang des Par. 61 Abs. 1 KO berichtigt (d.h.: eingestuft). Nach der Insolvenzordnung ist ein Sozialplan, der nach Beginn der Insolvenz abgeschlossen wurde, Masseverbindlichkeit gem. Par. 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ihr Betriebsrat wird in der Folgezeit nichts anderes im Kopf haben, als diesen Sozialplan abzuschließen. Bringen Sie ihm ein gewisses Verständnis für seine Forderungen entgegen.
  4. Betriebliche Altersversorgung: Hatten Sie eine betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen eingeführt, sollten Sie frühzeitig den Pensionssicherungsverein aG informieren, damit er die Ansprüche der aktiven Betriebsrentner und die Anwartschaften Ihrer Mitarbeiter prüfen und feststellen kann.

  5. Adresse: PSVaG, Berlin-Kölnische-Allee 2-4, 50969 Köln,
    Tel.: 0221 93659-0, Fax: 0221 93659-195
     

  6. Par. 613a BGB: Dieser Übernahmeverhinderungsparagraph avancierte leider inzwischen sogar zu europäischem Recht. Vielleicht haben Sie in den vergangenen Monaten versucht, für Ihr Unternehmen einen neuen Eigentümer oder Investor zu finden, der aber nicht bereit war, alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens zu übernehmen, dann werden Sie wahrscheinlich die Problematik dieses Paragraphen kennen. Wenn nicht, machen Sie sich damit vertraut, möglichst noch, bevor Sie für Ihr Unternehmen einen Anschlußkonkurs anmelden müssen.
Es gibt kaum eine Methode, den Folgen dieses Paragraphen zu entgehen. Dennoch möchte ich kurz von einer in der Praxis gehandhabten Methode berichten, mit der es faktisch, wenn auch rechtlich nur mit etwas Glück, gelungen ist, die negativen Auswirkungen dieses Paragraphen für die Fortführung des jeweiligen Unternehmens zu begrenzen oder sogar zu vermeiden.

Die in Par. 613a BGB niedergelegte Regelung besagt faktisch, daß alle Mitarbeiter eines Unternehmens das Recht haben, im Falle einer Fortführung des bisherigen Geschäftes in einer neuen Unternehmenseinheit zu entscheiden, ob sie in der neuen Einheit oder in der alten Einheit weiter beschäftigt sein möchten. Dieses gilt sogar, wenn der alten Einheit ein Konkurs droht oder wenn dieser schon eingetreten ist. Diese Entscheidung kann der einzelne Mitarbeiter notfalls auf dem Klagewege durchsetzen.

Da ein neuer Eigentümer jedoch ein zu sanierendes Unternehmen häufig nur mit einer verkleinerten Mannschaft übernehmen möchte, scheiterte an dieser Regelung in der Vergangenheit manche Übernahme, damit die Rettung des Geschäftes und damit der Erhalt eines beachtlichen Teils von Arbeitsplätzen.

Um diesem Dilemma zu entgehen, gibt es folgenden Lösungsweg:

Auch wenn dieses Modell kompliziert erscheint. Der Erfolg am Ende rechtfertigt die komplexe Konstruktion. Von ursprünglich 180 Mitarbeitern in einem konkreten Fall waren nach Abzug derjenigen, die in den vorzeitigen Ruhestand wechselten, nach einem Jahr nur noch 12 Mitarbeiter übrig geblieben, die nicht in eine neue Aufgabe vermittelt worden waren. Die Alternative hierzu wären ohne die Mitarbeiter, die in einen vorzeitigen Ruhestand wechselten, weit über 100 zusätzliche Arbeitslose gewesen. Glauben Sie aber nicht, daß Sie das im Alleingang durchsetzen können. Gespräche mit Ihrem Betriebsrat, mit der zuständigen Gewerkschaft, mit der Kommune, mit dem Arbeitsamt und natürlich mit allen Mitarbeitern sind erforderlich. Es ist ein beachtlicher Überzeugungsprozeß, den Sie leisten müssen.

Außerdem ist das Modell nur durchsetzbar, wenn eine Konkurs droht, da im anderen Fall der erforderliche Druck für die Umsetzung dieses Modells nicht gegeben ist.

Ohne es richtig zu merken, haben Sie sich beim Lesen der vorhergehenden Punkte schon gedanklich mit der Situation eines Anschlußkonkurses beschäftigt. In den folgenden Ausführungen gehe ich davon aus, daß auch in Ihrem Fall wie in 95% aller Vergleichsfälle der Anschlußkonkurs nicht mehr zu vermeiden ist.
 
 

Der Anschlußkonkurs

Der Anschlußkonkurs beginnt in der Regel mit einer Mitteilung der bisherigen Geschäftsführung an den vorläufigen Verwalter, mit der dieser in Kenntnis gesetzt wird, daß trotz aller Bemühungen eine Vergleichslösung nicht zu erreichen ist. Der Verwalter teilt diese Erkenntnis dem Amtsgericht mit und klärt mit dem zuständigen Richter Termin und Realisierungsmöglichkeit eines Anschlußkonkurses.

Das Amtsgericht erläßt daraufhin einen Beschluß über die Eröffnung des Anschlußkonkurses, sofern er nicht mangels Masse von vornherein abgelehnt wird.

Der bisherige vorläufige Verwalter für den Vergleich muß nicht automatisch auch der Konkursverwalter sein, in den meisten Fällen wird dieses jedoch so sein, da der bisherige Verwalter inzwischen mit dem Geschäft und den Details des Unternehmens vertraut ist.

Der Verwalter muß nunmehr einen Konkursstatus erstellen lassen, der gegliedert ist wie der Vergleichsstatus, jedoch auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung aktualisiert werden muß. Die Gläubiger werden informiert. Gleichzeitig wird ihnen der Zeitraum bekanntgegeben, innerhalb dessen sie ihre Forderungen beim Amtsgericht einreichen sollen. Dieser Zeitraum soll vor allem dazu dienen, möglichst bald eine Übersicht über die Gläubigersituation zu erhalten. Dennoch kann ein Gläubiger so lange seine Forderungen anmelden, nachreichen oder berichtigen, wie das Gläubigerverzeichnis nicht geschlossen wurde.

Währungsforderungen ausländischer Gläubiger müssen in der einheimische Währung, also DM oder zukünftig Euro, angegeben werden. Es gilt der Umrechnungskurs am Tage der Konkurseröffnung.

Das Amtsgericht gibt außerdem zusammen mit dem Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens in Abstimmung mit dem Verwalter einen Termin für die erste Gläubigerversammlung bekannt. Außerdem setzt es einen Termin für die Forderungsprüfung an. In der Gläubigerversammlung erstattet der Verwalter einen Bericht über die Situation der Konkursgesellschaft an die versammelten Gläubiger, im Forderungsprüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen vom Verwalter festgestellt (anerkannt) teilweise festgestellt (teilweise anerkannt) oder bestritten. Dieses wird im Beisein eines Vertreters des Gerichts den anwesenden Gläubigern mitgeteilt. Alle Gläubiger werden durch das Gericht von der Einstufung ihrer Forderung durch den Verwalter außerdem schriftlich in Kenntnis gesetzt. Eine einmal festgestellte Forderung ist für den Verwalter verbindlich. Die vorher stattfindende Prüfung sollte daher sehr sorgfältig durchgeführt werden.

Eine Fortführung des Geschäftes im Konkurs durch den Verwalter ist denkbar und wird häufig auch praktiziert. Alle Verbindlichkeiten, die der Verwalter nach der Konkurseröffnung eingeht, sind Masseschulden und müssen von der Konkursgesellschaft beglichen werden. Der Verwalter haftet hierfür, was aber in der Regel durch eine entsprechende Versicherung gedeckt wird. In der Insolvenzordnung ist die Haftung des Verwalters in den Par. 60 - 62 InsO dargestellt.

Will der Verwalter laufende Verträge fortführen, so hat er dieses den Vertragspartnern mitzuteilen. In diesem Fall muß er dann die Verträge aber auch erfüllen (s.hierzu Par. 17 und 19 KO / Par. 103 InsO)

Sofern Gläubiger ihre Forderungen erhöhen, verringern oder ganz zurücknehmen wollen, müssen sie dieses gegenüber dem Gericht in Form einer Berichtigung vornehmen. Auch die Änderung des Ranges oder Einstufung in einen Rang durch das Gericht erfolgt durch eine Berichtigung. Hinsichtlich der Rangfolge gelten die zum Vergleichsverfahren bereits gemachten Ausführungen.

Richten Sie Ihr Rechnungswesen im Konkurs so ein, daß die Veränderungen im Verfahren nachvollzogen werden können. Das Gericht möchte zum Schluß sehen, was das Verfahren gekostet hat und wie sich die Masse verändert hat. Nach einem Jahr wird jeweils ein neuer Status gefordert, der die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen aufzeigt. Es empfiehlt sich, ein auf die Gliederung des Status abgestimmtes erweitertes oder sogar neues Kontenverzeichnis und in Ihrem Buchhaltungsprogramm neben der Bilanz und GuV einen neuen Report mit dem Namen Konkurs-/oder jetzt Insolvenzstatus einzurichten, in den die Salden ggfs. in anderer Ordnung einfließen. Sie ersparen sich damit viel Abstimmungsdiskussion am Jahresende. Auch der Status ist wie die Handelsbilanz eine Stichtagsbewertung. Das Gericht möchte aber auch sehen, wie sich die Masse verändert hat, also brauchen Sie auch eine Bewegungsbilanz. Stimmen Sie das zu Beginn mit dem Konkurs-/Insolvenzverwalter ab.

Eine weitere vom Konkursverwalter organisierte Maßnahme ist die Aufnahme des Anlagevermögens durch einen Auktionator, die Aufnahme in ein Verzeichnis und die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung durch diesen. Wundern Sie sich nicht bei der Bestandsaufnahme über die niedrigen Wertansätze. Sofern Ihre Mitarbeiter aus dem Anlagevermögen Gegenstände erwerben wollen, ist dieses mit dem Auktionator abzusprechen, da er nicht daran interessiert ist, die unattraktiven Gegenstände vermarkten zu müssen, während die sogenannten Schnäppchen bereits im Hause verkauft wurden.

Rechnen Sie auch in der Insolvenz mit Betriebsprüfungen sowohl der Sozialversicherungsträger als auch der Finanzbehörden, insbesondere wenn Ihr Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und Umsatzsteuer schuldig geblieben ist. Auch das Konkursgericht wird ggfs. einen Wirtschaftsprüfer bestellen, der den Konkursstatus und zwischenzeitlich aufgestellte Zwischenschlußrechnungen prüft. Sorgen sie also dafür, daß Ihre Buchhaltung ordnungsgemäß weitergeführt wird und aussagefähig bleibt. Ein Wirtschaftsprüfer, der Sie drei Jahre nach Konkursbeginn bittet, die einzelnen Ansätze im Konkursstatus zu erläutern, kann Sie schon in Verlegenheit bringen, insbesondere wenn inzwischen alle fachlichen Mitarbeiter aus Ihrer Buchhaltung und dem Rechnungswesen Ihr Unternehmen verlassen haben.

Im übrigen empfehle ich Ihnen, die oben bereits genannten organisatorischen Hilfsmittel auch im Konkurs weiterzuführen. Sie werden daher hier nicht noch einmal gesondert aufgeführt.

Die Forderungen der einzelnen Gläubiger werden beim Gericht in einer Forderungstabelle geführt. Nach Anerkennung oder Ablehnung durch den Konkursverwalter wird auf der Basis dieser Tabelle das Schlußverzeichnis erstellt. Es empfiehlt sich, dieses Schlußverzeichnis in einem Tabellenkalkulationsprogramm zu führen, um nach Feststellung der verfügbaren zur Verteilung anstehenden Masse ohne großen Aufwand die zur Auszahlung kommenden Beträge für die Gläubiger errechnen zu können.

Sobald das Konkursverfahren beendet ist, kommen die verfügbaren liquiden Mittel in folgender Reihenfolge zur Auszahlung:

Zum Schluß bleibt Ihnen dann nur noch übrig, die Geschäftsunterlagen und Akten in einem Archiv nach einem sinnvollen System zu ordnen und zu archivieren, ggfs. in einem Bürocontainer zu verstauen und auszulagern und dann das Licht auszumachen.

Wenn Sie jetzt noch weitere Fragen zur Praxis haben oder Anmerkungen aufgrund eigener Erfahrungen, scheuen Sie sich nicht, mir an meine e-mail-Adresse:
dbm.Dirk.Brauckmann@t-online.de oder per Tel./Fax: 0421 665764 zu schreiben oder mich anzurufen. Gute Ergänzungen nehme ich gerne in diesen Aufsatz auf.

Suchen Sie das für Sie zuständige Insolvenzgericht unter:
Insolvenzgerichte in Deutschland
Hier finden Sie auch die in der jeweiligen Stadt ansässigen Insolvenzverwalter.

Weitere Sanierungsthemen bei
http://www.gruenderlinx.de/krisenmanagement.html

Weitere Linksammlungen zum Insolvenzrecht (auch international):
http://www.insolvenzrechtonline.de/15.htm
http://www.firma-ausland.de/insolvenzrecht.htm

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